Art. 3 Abs. 1 und 2 Offenlegungs-Verordnung
Das Team von FDL-Flörl verfolgt folgende Nachhaltigkeitsstrategie: wir berücksichtigen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Beratung unserer Kunden auf Basis der Informationen unseres Vertragspartners. Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen für uns erkennbaren Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kun-den bedeuten. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
Art. 4 Abs. 1 bis 5 Offenlegungs-Verordnung
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Versicherungsanlageproduktes. (Zurzeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter lediglich bedingt erfolgen.)
Art. 5 Offenlegungs-Verordnung
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.